zwischen Herrn Först, als Stifter
und der Stiftung „Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg zur Förderung
kirchlicher Stiftungen und Einrichtungen“, Domplatz 3, 96049 Bamberg, als
Treuhänder (im folgenden „ Stiftungszentrum“ genannt).
§ 1
(1) Der Stifter errichtet hiermit die „Stiftung Domstadt Bamberg“ (im folgenden Stiftung genannt).
(2)Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung des Stiftungszentrums und wird folglich von ihm im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Ihr Sitz ist Bamberg.
§ 2
(1)Zweck der Stiftung ist die selbstlose Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie des traditionellen Brauchtums gemäß § 52 AO. Außerdem fördert die Stiftung kirchliche Zwecke gemäß § 54 AO durch Unterstützung der Erzdiözese Bamberg für Maßnahmen zugunsten des Bamberger Domes.
(2)Die Stiftung fördert insbesondere Maßnahmen zugunsten des Bamberger Domes und anderer Denkmäler in der Stadt Bamberg. Dies beinhaltet Projekte zum baulichen Unterhalt, archäologische Grabungen, denkmalpflegerische und bauforscherische Grundlagenuntersuchungen und daraus hervorgehende weiterführende Maßnahmen. Darüber hinaus ist die Förderung von Ausstellungsprojekten, des Erwerbs und der Erhaltung von Kunstobjekten und der Bewahrung von Handwerkstraditionen und –techniken vorgesehen. Die Förderung kann durch finanzielle Unterstützung und aktive Maßnahmen erfolgen.
(3)Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4)Sie kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. (1) und Abs. (2) fördern.
§ 3
(1)Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die ihrem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2)Ein Rechtsanspruch auf ihre Leistungen steht den durch sie Begünstigten aufgrund dieses Treuhandvertrages nicht zu.
§ 4
(1)Die Stiftung wird vom Stifter mit einem Vermögen im Wert von € 10.000 ausgestattet, zahlbar bis zum 31.12.2010.
(2)Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens und der Erzielung von Erträgnissen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks soll das Grundstockvermögen zwar mit höchstmöglichem Zinssatz, jedoch ohne Risiko durch Spekulation angelegt werden.
(3)Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(4)Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(5)Das Stiftungsvermögen ist Eigentum des Stiftungszentrums und von seinem übrigen Vermögen getrennt zu halten.
§ 5
(1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. (4) Satz 2 bleibt unberührt.
(2)Sämtliche Mittel dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden.
(3)Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§ 6
Der Stifter kann Vorschläge über die Verwendung der Erträge der Stiftung unterbreiten.
§ 7
Die Stiftung wird von den Organen des Stiftungszentrums nach Maßgabe der Satzung des Stiftungszentrums verwaltet.
§ 8
Über die Verwendung der Erträge der Stiftung entscheidet das Stiftungszentrum nach Anhörung des Stifters und unter Berücksichtigung seiner Vorschläge. Der Stifter wird über die Verwendung der Erträge informiert.
§ 9
Auf Wunsch des Stifters ist die Verwendung der Erträge der Stiftung unter Nennung des Namens der Stiftung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 10
(1)Der Erzbischof von Bamberg kann die Bestimmungen dieses Treuhandvertrages ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheint. Diese Änderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen. Zu Lebzeiten des Stifters ist eine Änderung nur mit seiner Zustimmung möglich.
(2)Änderungen der Stiftungszwecke sind nur zulässig, wenn ihre Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass ihre Erfüllung nicht mehr sinnvoll erscheint.
(3)Der Erzbischof von Bamberg kann die Stiftung 100 Jahre nach Abschluss dieser Vereinbarung jederzeit auflösen. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Erzdiözese Bamberg mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden und zwar möglichst für den vom Stifter bestimmten Stiftungszweck.
§ 11
Mit der Unterzeichnung erklärt sich das Stiftungszentrum mit den Bestimmungen des Stifters einverstanden und verpflichtet sich, den Stifterwillen gewissenhaft zu beachten.
§ 12
Dieser Vertrag ist von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende kündbar. Im Falle der Kündigung wird das Stiftungsvermögen auf eine vom Stifter zu benennende andere Stiftung übertragen. Wenn der Stifter die Verwaltung der Stiftung durch eine andere Organisation wünscht, erfolgt die Übertragung des Stiftungsvermögens an diese andere Organisation.
Bamberg, 01.11.2009 Först Ulrich
Stifter Vorstand des Stiftungszentrums
Stiftungsaufsichtlich genehmigt