Zum Inhalt springen

Satzung (Stand 29.03.2010)

Die Stiftung Domstadt Bamberg ist eine vom Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg treuhänderisch verwaltete Stiftung .

Aus diesem Grund gilt für die Stiftung Domstadt Bamberg die Satzung des Stiftungszentrums des Erzbistums Bamberg.

Satzung der Stiftung "Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg zur Förderung kirchlicher Stiftungen und Einrichtungen“

§ 1 Name, Sitz, Rechtscharakter, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftungszentrum des Erzbistums Bamberg zur Förderung kirchlicher Stiftungen und Einrichtungen“.

(2) Sie hat ihren Sitz in Bamberg.

(3) Die Stiftung ist eine private juristische Person im Sinne von Can. 116 § 1 Halbsatz 2 Codex Iuris Canonici (CIC) und eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2, Artikel 21 ff des Bayer. Stiftungsgesetzes (BayStG) und des vierten Abschnitts der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayer. (Erz-) Diözesen (KiStiftO).

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Geltende Rechtsvorschriften

Für die Stiftung gelten insbesondere:

1.Die Bestimmungen des CIC, insbesondere die cc. 113 bis 123 und 1254 bis 1310 CIC,

2.die Vorschriften des BayStG über die kirchlichen Stiftungen,

3.die Vorschriften der KiStiftO über die sonstigen kirchlichen Stiftungen mit Ausnahme der Vorschriften über den Haushaltsplan,

4.die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC,

5.die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse,

6.die Beschlüsse der Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts (Bayer. Regional-Koda) und

7.die Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese Bamberg.

§ 3 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln für kirchliche Einrichtungen in der Erzdiözese Bamberg, insbesondere durch die Förderung der Gründung und die Verwaltung von rechtlich selbständigen oder unselbständigen Stiftungen mit religiösen, kirchlichen oder caritativen Zwecken. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Entwicklungshilfe, des Umwelt- und Denkmalschutzes, der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

(2)Sie ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese Bamberg, die es tunlichst in einer den Zwecken der Stiftung entsprechenden Weise zu verwenden hat.

(3)Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. (1) fördern.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1)Das Grundstockvermögen besteht aus einem von der Erzdiözese Bamberg gestifteten Kapitalbetrag in Höhe von 100.000,00 €.

(2)Die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wird durch die Erzdiözese Bamberg garantiert.

(3)Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

§ 5 Unselbstständige Stiftungen

(1)Unselbstständige Stiftungen sind Zuwendungen einer bestimmten Vermögensmasse durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an die Stiftung mit der Anordnung, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst für einen bestimmten kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

(2)Eine Zweckbindung eines Stifters ist gewissenhaft zu beachten und die Verpflichtung, soweit die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst dafür hinreichen, zu erfüllen.

(3)Stifter von größeren Zuwendungen ab einem Wert der unselbstständigen Stiftung von 10.000,00 € können bestimmen,

dass das zugewendete Vermögen getrennt vom übrigen Vermögen der Stiftung verwaltet wird,

dass die unselbstständige Stiftung unter einem vom Stifter bestimmten Namen zu führen ist,

dass die Erträge der unselbstständigen Stiftung unter Berücksichtigung der Vorschläge einer vom Stifter bestimmten Vertrauensperson zu verwenden sind, und

dass vor Verwendung der Erträge die vom Stifter bestimmte Vertrauensperson

anzuhören ist.

(4) Vertrauensperson kann auch ein Stifter selbst sein.

§ 6 Stiftungsmittel

(1)Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; die Vorschriften über unselbstständige Stiftungen bleiben unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.

§ 7 Stiftungsorgan

(1)Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2)1Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand kann der Erzbischof von Bamberg eine in

ihrer Höhe angemessene Pauschale festsetzen.

(3)Ein Mitglied des Stiftungsvorstands kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Stiftungsvorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten.

§ 8 Stiftungsvorstand

(1)Der Stiftungsvorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2)Sie werden vom Erzbischof von Bamberg auf fünf Jahre bestellt und abberufen. Sie bleiben bis zu einer Neubestellung im Amt. Wiederbestellung ist möglich.

(3)Vorstand im Sinne von §§ 86, 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind zur Vertretung der Stiftung allein berechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden darf.

(4)Eine Vorstandssitzung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Geschäftsführer nach Weisung des Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe des Entwurfs einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Anzahl seiner erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Ein Vorstandsmitglied kann sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen. Über die Vorstandssitzungen wird vom Geschäftsführer ein Protokoll erstellt.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsvorstands

Der Stiftungsvorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Geschäftsführers

Beratung und Überwachung des Geschäftsführers

Beratung des Geschäftsführers bei der Vermögensanlage

Erlass von Anlagerichtlinien

Beratung über die Bildung von Rücklagen

Entscheidung von Problemfällen bei der Verwendung der Erträge

Entscheidung von Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung

Beratung von Satzungänderungen

§ 10 Aufgaben des Vorsitzenden

Aufgaben des Vorsitzenden sind:

Bestellung und Entlassung des Geschäftsführers

Weisungen an den Geschäftsführer

Unterzeichnung von Treuhandverträgen

Verwendung des Ertrags des von der Erzdiözese gestifteten Vermögens

Verwendung der Erträge der vom Stiftungszentrum verwalteten Stiftungen, soweit in den Treuhandverträgen keine Regelungen getroffen sind.

§ 11 Der Geschäftsführer

(1)Der Geschäftsführer vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes und erledigt die laufenden Angelegenheiten nach Maßgaben der Richtlinien des Vorstands und der ihm vom Vorsitzenden erteilten Weisungen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

die Vorbereitung der Vorstandsbeschlüsse

die Vorbereitung der Entscheidungen des Vorsitzenden

die Vorbereitung und Ausführung der Treuhandverträge

die Vermögensanlage und die Abwicklung der Bankgeschäfte

die Ausstellung der Zuwendungsbestätigungen

Steuererklärungen

Beratung von Stiftern

Akten- und Buchführung

Umgang mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde.

(2)Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Geschäftsführer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats bedienen. Die Auslagen trägt das Erzbischöfliche Ordinariat. Eine Pauschale für den Sach- oder Zeitaufwand wird nicht gewährt.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1)Über Satzungsänderungen entscheidet der Erzbischof von Bamberg.

(2)Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(3)Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4)Änderungen der Zwecke von unselbstständigen Stiftungen sind nur zulässig, wenn ihre Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung der Stiftungszwecke nicht mehr sinnvoll erscheint, und wenn der Wille des Stifters bzw. der von ihm bestimmten Vertrauensperson nicht entgegensteht.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Erzdiözese Bamberg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks und der Zwecke der unselbstständigen Stiftungen unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Dr. Ludwig Schick, Erzbischof von Bamberg